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HG 1996

§ 15 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201996/15#abs-1 (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen

Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst

einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen

Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages

unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und

besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen der Beamten neu zu

besetzen, so kann die Ministerin der Finanzen für diese Beamten

Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt

für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und mittelbaren

juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen

Personen des Privatrechts, soweit diese institutionell vom Land

überwiegend gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt

ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201996/15#abs-2 (2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach

§ 48 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 49 des Landesbeamtengesetzes

langfristig beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem

Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201996/15#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

Richter und Angestellte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201996/15#abs-4 (4) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen

1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu

entscheiden.

§ 14 § 16